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Abgrenzungen

Parteigutachten

Parteigutachten = Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrage einer Partei (nicht des Gerichts). Dem Parteigutachten kommt nicht Wirkung eines Beweismittels zu.

Privatgutachten

Privatgutachten = Gutachten, welches ausserhalb eines Gerichtsverfahrens für einen privaten Auftraggeber erstellt wird.

Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten = Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann diese Institution die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit besonderer Sachkunde und mit einer überdurchschnittlichen Fachexpertise. Er unterstützt dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirkt nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten = Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsvollzug entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zum Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung ausser bei grober Unrichtigkeit gebunden.

Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen abzuleiten.

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